Schornsteinfegerwesen

 

Die Stadt Dessau-Roßlau hat auf dem Gebiet des Brand- und Umweltschutzes die Aufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeister als beliehene Unternehmer. Die Überprüfungspflicht dient der Feuersicherheit und verfolgt das Ziel, die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinflüssen zu schützen.

 

Der Haus- oder Wohnungseigentümer ist gem. § 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen zu veranlassen.

 

Die Kehr- und Überprüfungsintervalle sowie die Ausnahmen der Anlagen sind in der Kehr- und Überprüfungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt geregelt. In der Kehr- und Überprüfungsgebührenverordnung sind die Gebühren und Auslagen für alle Maßnahmen festgeschrieben.

 

Rückständige Gebühren und Auslagen, welche trotz Mahnung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters nicht entrichtet wurden, werden von der Stadt Dessau-Roßlau durch Leistungsbescheide gem. § 25 Abs.4 Schornsteinfegergesetz (SchfG) beigetrieben. Zusätzlich wird entsprechend des Verwaltungsaufwandes eine Verwaltungsgebühr nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu den an den Bezirksschornsteinfegermeister zu entrichtenden Rechnungsbetrag erhoben.

 

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