Gewerbliches Spielrecht

 

Spielhallenbetrieb, Automatenaufstellerlaubnis, Geeignetheitsbestätigung zur Aufstellung von Spielgeräten

 

Einer Erlaubnis bedarf, wer gewerbsmäßig:

  1. Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will,
  2. ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will,
  3. eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit dient.

 

Wer Spielgeräte im Sinne der GewO aufstellen (betreiben) will, bedarf der schriftlichen Bestätigung der Behörde.

 

Da für die Erteilung verschiedene Unterlagen notwendig sind, informieren Sie sich bitte direkt vor Ort beim Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung.

 

In jedem Fall ist der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit zu erbringen.

 


Formulare:

  •    Antrag auf Aufstellerlaubnis und / oder Veranstaltung eines anderen Spieles
  •    Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung
 

Zum Betrachten und Ausdrucken des Formulars benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie hier Sie verlassen die Seite www.dessau-rosslau.de und öffnen eine externe Seite herunterladen können. 

 


Gebühren:

 

Automatenaufstellerlaubnis gem. § 33 c Abs. 1 GewO

  • Gebührenrahmen:   150,00 € bis 935,00 €

Geeignetheitsbestätigung gem. § 33 c Abs. 3 GewO

  • Gebührenrahmen:   22,00 € bis 55,00 €

Spielhallenerlaubnis gem. § 33 i GewO

  • Gebührenrahmen:   220,00 € bis 2.200,00 €

 

Die Stadt Dessau-Roßlau erhebt außerdem für den Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielgeräten eine Vergnügungssteuer.

  •    Vergnügungssteuersatzung und 3. Änderung (Auszug aus Amtsblatt 3/2008)

 

 

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