Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Abs. 1 GastG)
Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Abs. 2 GastG).
Wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, ist neben der Gewerbeanmeldung eine Gaststättenerlaubnis erforderlich (§ 2 GastG).
Auf das Vorhandensein einer Schankanlage kommt es nicht an, es genügt, wenn die verabreichten Getränke an Ort und Stelle verzehrt werden.
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